DOLMETSCHEN (Mündliche Übertragung)

Abgestimmt auf Ihre Kommunikationsbedürfnisse bieten wir Ihnen die beiden Dolmetscherarten:


1. Das Konsekutivdolmetschen

 

Der Redebeitrag wird vom Dolmetscher in Form von längeren Abschnitten mittels einer speziellen

Notizentechnik festgehalten und nach dem Redner in der Zielsprache wiedergegeben.

        

Eignet sich für Besprechungen oder Verhandlungen in kleinerem Kreise oder Tischreden für eine    

begrenzte Anzahl von Zuhörern und in eine Zielsprache.



2. Simultandolmetschen


A.

Mit der mobilen Personenführungsanlage (bestehend aus einem Mikrofon und mehreren Empfängern)

    

Bei Betriebsbesichtigungen, Präsentationen oder Seminaren in überschaubar großen Räumen, sowie bei

Delegationsreisen, für eine begrenzte Zuhörerschaft (ca. 25) und in eine Zielsprache. 


B.

Als Flüsterdolmetschen

In Ausnahmefällen, wenn die räumlichen Bedingungen oder die Art der Veranstaltung die Installation

einer Simultankabine nicht erlauben, für max. 3 Personen und in eine Zielsprache.


Selbstverständnis aufgrund der aktuellen Situation und der Corona-Pandemie bitten wir Ihnen ebenfalls das Onlinedolmetschen und Telefondolmetschen.




Im Rahmen der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung begleiten wir unsere Kunden z. B. zu:



  • Gerichte (alle Verfahrensarten)                                                                                                                            
  • Bundespolizei sowie Landespolizei                                                                                                                       
  • Ämter (z.B. Jugendamt, Schulamt...)                                                                                                                      
  • etc.





Preise für Dolmetscheinsätze:


Das Honorar richtet sich nach § 9 absatz 3 JVEG für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher


Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.


Erbringt der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.